Marco Körfgen


Aktuelle Rechtsprechung / Nice to know

>> aus verschiedenen Rechtsgebieten

 

> VerkehrsRecht

 

Es passiert immer wieder, ob bei Mc Donalds oder auf einem anderen vielbefahrenen Parkplatz - ein Unfall beim Rückwärtsfahren.... Hierzu gilt:

 

Parkplatzunfall: kein Anscheinsbeweis bei Unfall während des Rückwärtsfahrens, wenn das Fahrzeug beim Zusammenstoß möglicherweise schon stand

Urteil vom 11.10.2016, Az: VI ZR 66/16

StVG § 17, StVO § 1 , § 9 Abs. 5

a) Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende seiner Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO in Verbindung mit der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat.

 

b) Dagegen liegt die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs regelmäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere rückwärtsfahrende Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das Fahrzeug hineingefahren ist.

 

c) Unabhängig vom Eingreifen eines Anscheinsbeweises können die Betriebsgefahr der Fahrzeuge und weitere sie erhöhende Umstände im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 , 2 StVG Berücksichtigung finden.

 

Falls es Ihnen doch einmal passiert - lassen Sie sich anwaltlich beraten.

 

>Verkehrsrecht

 

Verweis des Schädigers auf eine „freie“ Fachwerkstatt

BGH-Urteil vom 07.02.2017, Az: VI ZR 182/16

 

Der Schädiger kann den Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine

günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres

zugänglichen "freien" Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und beweist,

dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der

Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht und wenn er

gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem

eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Werkstatt unzumutbar machen würden.

 

Bei Fahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann der Verweis auf eine

technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer "freien" Fachwerkstatt

insbesondere dann unzumutbar sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt,

dass er sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt

hat warten und reparieren lassen und dies vom Schädiger nicht widerlegt wird

 

Ist ein über neun Jahre altes und bei dem Unfall verhältnismäßig leicht

beschädigtes Fahrzeug zwar stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt

repariert, dort aber in den letzten Jahren vor dem Unfall nicht mehr

gewartet worden, ist der Verweis auf eine "freie" Fachwerkstatt nicht

unzumutbar.

 

> ArbeitsRecht

 

Minijob und Krankheit: Recht auf Entgeltfortzahlung?

Auch wer in einem Minijob arbeitet hat zahlreiche Rechte. Denn geringfügig Beschäftigte sind Arbeitnehmern in Vollzeit in vielen Bereichen gleichgestellt. Das gilt auch für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Entgeltfortzahlungsgesetz gilt auch für Minijobs

Egal ob Vollzeitstelle oder Minijob: Bei Krankheit haben Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Anspruch auf die Weiterzahlung ihres Lohns durch den Arbeitgeber – und zwar in voller Höhe und bis zu sechs Wochen lang. Festgelegt ist dies im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Dieses Recht gilt nicht nur im Fall einer unverschuldeten Krankheit, sondern auch wenn Sie in Ihrem Minijob wegen einer medizinisch notwendigen Vorsorge- oder Reha-Maßnahme oder Kur für längere Zeit ausfallen. Gezahlt wird der Verdienst für die Tage, an denen Sie ohne Krankmeldung hätten arbeiten müssen.

Aber Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach vier Wochen

Allerdings ist die Entgeltfortzahlung für geringfügig Beschäftigte an eine Voraussetzung geknüpft: Sie müssen nämlich seit mindestens vier Wochen durchgängig bei ihrem Arbeitgeber angestellt sein, damit ihr Lohn auch bei Krankheit weitergezahlt wird. In den ersten vier Wochen eines Minijobs besteht noch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Auf Krankengeld von der Krankenkasse können versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte während dieser Zeit ebenfalls nicht hoffen.

Arbeitgeber können sich Aufwendungen für Krankheit erstatten lassen

Kleinere Arbeitgeber mit bis zu 30 Beschäftigten nehmen grundsätzlich an einem Ausgleichsverfahren teil, dass ihnen eine Erstattung der Aufwendungen für kranke Mitarbeiter ermöglicht. Für Minijobs wird dieses Ausgleichsverfahren von der Knappschaft-Bahn-See durchgeführt.

 

> FamilienRecht

 

Trennungsunterhalt: Wann besteht ein Anspruch?

 

Wenn ein Ehepaar sich scheiden lassen möchte, besteht in vielen Fällen Anspruch auf Trennungs­un­terhalt, bis dann bei der Scheidung jener Unterhalt festgelegt wird, der danach zu zahlen ist. Doch welcher Ehepartner erhält während der Trennungsphase Unterhalt und wodurch verfällt der Anspruch?

 

Voraus­set­zungen für den Trennungs­un­terhalt

Der Rechtsanspruch auf Trennungsunterhalt ist in § 1361 Bürger­liches Gesetzbuch (BGB) verankert. Demnach kann der Ehepartner, der nichts oder deutlich weniger als der andere verdient, von ihm Unterhalt verlangen. Das gilt während des Trennungsjahres und darüber hinaus bis zur Scheidung, falls diese später erfolgt. Voraussetzung ist, dass die Ehepartner getrennt leben und einer von ihnen bedürftig ist, weil er zum Beispiel bisher nicht gearbeitet hat. Es kann nicht von ihm verlangt werden, dass er sich sofort um eine Arbeitsstelle bemüht – möglicherweise kümmert er sich auch um gemeinsame Kinder und kann deshalb nicht arbeiten. Der andere Ehepartner muss aber in der Lage sein, den Unterhalt zu zahlen. Verdient er selbst nur sehr wenig und wird der Selbstbehalt nicht erreicht, kann er nicht zur Zahlung verpflichtet werden.

 

Die Höhe des Trennungs­un­terhalts

Wer selbst nichts verdient, hat Anspruch auf drei Siebtel des bereinigten Nettoeinkommens des Noch-Ehepartners. Falls doch ein eigenes Einkommen besteht, verringert sich der Trennungsunterhalt. Dann ist die Differenz der Nettoeinkommen maßgeblich und der Unterhalt beträgt drei Siebtel dieses Betrags.

 

Allerdings ist der Trennungsunterhalt nicht automatisch zu zahlen, sondern muss vom jeweiligen Ehepartner schriftlich eingefordert werden, und zwar mit Nennung eines konkreten Betrags.

 

>>Lassen Sie sich als Betroffener am besten von einem Anwalt für Familienrecht beraten, damit Sie nicht unwissentlich auf Ansprüche verzichten<<

 

Wann der Ehepartner keinen Anspruch mehr hat:

Der Trennungs­un­terhalt muss grundsätzlich bis zur Scheidung gezahlt werden, unter Umständen also auch über Jahre hinweg. In bestimmten Fällen kann die Unterhaltspflicht aber schon vorher enden, zum Beispiel wenn der berechtigte Noch-Ehepartner inzwischen selbst genug verdient oder mit einem neuen Partner in einer verfestigten Gemeinschaft zusammenlebt. Dann ist der Unterhalt laut § 1579 BGB als unbillig anzusehen. Die Recht­sprechung geht meist davon aus, dass eine Lebens­ge­mein­schaft nach zwei Jahren als gefestigt gelten kann. Wie ein Urteil des Oberlan­des­ge­richts Oldenburg zeigt, kann das aber auch schon früher der Fall sein. Der Noch-Ehemann hatte den Antrag gestellt, keinen Trennungsunterhalt mehr zahlen zu müssen, da seine Frau mit ihrem neuen Partner zusammenlebte und auch Familienfeiern und Urlaube mit ihm verbrachte. Der gemeinsame Sohn des Noch-Ehepaares nannte den neuen Partner inzwischen "Papa". Das Gericht sah unter diesen Umständen keine Unterhaltsverpflichtung des Noch-Ehemannes als gegeben an (AZ 4 UF 78/16).

 

>Familienrecht

 

Verjährung des Regressanspruchs eines Scheinvaters

BGH-Beschluss vom 22.03.2017, Az. XII ZB 56/16

 

Ein solcher Anspruch verjährt in drei Jahren nach Rechtskraft einer Entscheidung im damit korrespondierenden Statusverfahren auf Feststellung des Bestehens/Nichtbestehens der Vaterschaft.

 

>Familienrecht

 

Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

BGH-Beschluss vom 15.03.2017, Az. XII ZB 109/16

 

Achten Sie auf Ausgleichs-Regelungen im Rahmen von Verzichtserklärungen zu Unterhalt oder Versorgungsausgleich bzw. Zugewinnausgleich ! Fehlen diese, könnte das Vertragswerk im Rahmen einer Ausübungskontrolle durch das angerufene Familiengericht kassiert, also für unwirksam erklärt werden. Dies gerade auch bei den so genannten "Unternehmer-Ehen".

 

>Baurecht

 

Geltendmachung von Mängelrechten ohne Abnahme

BGH-Urteil vom 19.01.2017, Az: VII ZR 301/13

 

§§ 634 , 637 , 281 , 280 Abs. 1 BGB

a) Der Bauherr kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.

 

b) Er kann jedoch berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die (Nach-) Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genügt dafür nicht. In diesem Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis dagegen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen.

 

>Mietrecht

 

Vermieter muss Eigenbedarf beweisen.

BGH-Urteil vom 29.03.2017, Az. VIII ZR 45/16

 

Es besteht neuerdings zugunsten von Mietern, denen wegen Eigenbedarfs die Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen wird, eine Beweislast-Umkehr gegenüber der früheren Rechtslage. Bisher musste der Mieter - meist mit großen Problemen bzw. unmöglich - beweisen, dass der Eigenbedarf zum Zeitpunkt der Kündigung nicht besteht. Eine weitere Stärkung der Mieter-Rechte !

 

 

>Versicherungsrecht

 

Private Krankenversicherung

BGH-Urteil vom 29.03.2017, Az. IV ZR 533/15

 

Ein Krankheit im Sinne der Musterbedingungen für die Krankenkosten- und Krankenhaustagegeldversicherung kann auch vorliegen, wenn der fragliche Gesundheitszustand des Versicherten in gleicher Weise bei 30-40 % der Menschen entsprechenden Alters auftritt (hier bejaht für Fehlsichtigkeit von -3 und -2,75 Dioptrien).

Erfüllt die Fehlsichtigkeit eines Versicherten die Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Krankheit, so kann die medizinische Notwendigkeit einer Lasik-Operation an den Augen nicht allein wegen der Üblichkeit des Tragens einer Brille oder von Kontaktlinsen verneint werden.

 

> Schuldrecht

 

Vorzeitige Löschung im Schuldnerverzeichnis (des Amtsgerichts)

BGH-Beschluss vom 09.02.2017, Az. I ZB 56/16

 

Eine nach der Eintragung im Schuldnerverzeichnis abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner stellt keinen Grund für die vorzeitige Löschung der Eintragung dar, wenn der Löschungsantrag erst gestellt wird, nachdem die Eintragungsanordnung unanfechtbar geworden ist.Also Achtung, wenn Sie von einem Gerichtsvollzieher / Gericht die Mitteilung erhalten, dass Sie im Schuldnerverzeichnis eingetragen wurden !

 

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